§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Rohr 1882 e.V.“. Er hat seinen Sitz in 93352 Rohr i. NB.
(2) Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes und erkennt dessen Satzung, Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Bogen und Böller, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und Pflege der Schützentradition.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
(3) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
(4) Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb von 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
(5) Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
(3) 1Der Ausschluss kann erfolgen bei einer Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend oder gröblich sein muss. 2Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. 3Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss mit Zweidrittel-Mehrheit aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich schriftlich in Briefform oder persönlich vor dem Schützenmeisteramt gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern. 4Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen. 5Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(4) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
(3) Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§7 Beiträge der Mitglieder
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Verwendung der Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
(1) Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn es zuvor eine schriftliche Erklärung über seine Kandidatur für ein bestimmtes Amt und über die Annahme einer Wahl vorgelegt hat.
(2) Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der Wahlberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
(6) Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
(7) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
§10 Organe des Vereins, Vereinsleitung
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt (§11);
2. Der Vereinsausschuss (§12);
3. Die Mitgliederversammlung (§13).
(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit §3, Nr. 26a EStG.
§11 Das Schützenmeisteramt
(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus einem ersten und einem zweiten Schützenmeister.
(2) Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des ersten Schützenmeisters.
(3) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Schützenmeisteramt bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
§12 Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus dem
1. Schützenmeisteramt
2. einem Schatzmeister
3. einem Schriftführer
4. einem Sportwart und
5. Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist variabel. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer wie das Schützenmeisteramt durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Vereinsausschuss ist zuständig in den von der Satzung angewiesenen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein. Außerdem hat der Vereinsausschuss die Aufgabe das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung und beschlossenen Vereinsordnungen vorgesehenen Fällen gebunden.
(3) Der Ausschuss wird durch den ersten bzw. zweiten Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.
§13 Die Mitgliederversammlung
(1) Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang an der Vereinstafel im Vereinslokal unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich (ordnungsgemäß) einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastung auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
(5) Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht wurden, spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses richten und über Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend §13 Abs. 3 einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
§14 Rechnungsprüfer
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
§15 Schießleiter
Der Verein verzichtet auf jegliche materiellen Ansprüche gegenüber seinen Schießleitern.
§16 Protokoll
(1) Über Sitzungen des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
(2) Die Protokollierung unterliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
(3) Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§17 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der Marktgemeinde Rohr i. NB. zu übergeben, mit der Auflage, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins.
§18 Vereinsordnungen
Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.
§19 Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 11.03.2017 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Rohr i. NB, den 11.03.2017
gez. Josef Obermeier
1. Schützenmeister
gez. Andreas Gaupp
2. Schützenmeister
gez. Jakob Sixt sen.
Schatzmeister
gez. Christine Obermeier
Schriftführerin
gez. Bernhard Hermannstaller
Sportwart
gez. Fabian Hermann
Jugendbeauftragter des Ausschusses
gez. Stefan Obermeier
Jugendbeauftragter des Ausschusses
gez. Johannes Kopp
Fahnenträger
gez. Simon Häring
Beisitzer
gez. Josef Gaupp jun.
Beisitzer
gez. Peter Prüglmeier
Beisitzer
gez. Anton Obermeier
Beisitzer
gez. Michael Obermeier
Beisitzer